A – Allgemeiner Teil

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungsleistungen und Auskünften gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.
(2) Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen wird widersprochen.
(3) Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
(4) Unsere Leistungen und Produkte sind ausschließlich für den professionellen Einsatz bestimmt und entsprechen damit nicht etwaigen Anforderungen, die gegenüber Endverbrauchern zu beachten sind
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Sofern eine Bestellung/Auftrag als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen.
(2) Unsere unverbindlichen Angebote sind freibleibend soweit wir nicht etwas anderes erklären.

§ 3 Überlassene Unterlagen

(1) An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
(2) Soweit wir das Angebot des Bestellers/Auftraggebers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

§ 4 Preise

(1) Unsere Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Beträgt eine vereinbarte Lieferfrist länger als einen Monat ab Vertragsabschluss, sind wir berechtigt, die Preise nach unserer am Tag der Lieferung geltenden Preisliste zu berechnen.
(3) Soweit öffentliche Abgaben, z.B. Steuern, Mindestlöhne, Lohnkosten, Lohnnebenkosten, insbesondere durch Abschluß von Tarifverträgen oder Gesetzesänderung neu eingeführt bzw. erhöht werden, sind wir berechtigt unsere Preise mit dieser Erhöhung oder Neueinführung anteilig anzupassen.
Die Preisanpassung muß dem Kunden mit Angabe der zugrundeliegenden Änderung und dem Zeitpunkt der Anpassung in Textform angezeigt werden.

§ 5 Zahlung

(1) Die Zahlung der Rechnungen hat ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei besonderer Vereinbarung in Textform zulässig.
(2) Wir sind berechtigt Teilleistungen mit Abschlagsrechnungen sowohl nach Zeitintervallen als auch in sich abgrenzbarer Teilleistungen abzurechnen.
(3) Soweit für die Fälligkeit einer Leistung eine Abnahme erforderlich ist, wird diese eine Woche nach Anzeige in Textform der Fertigstellung fingiert, soweit nichts anderes vereinbart ist oder der Kunde binnen Wochenfrist nach eingegangener Fertigstellungsanzeige der fingierten Abnahme nicht ausdrücklich in Textform widerspricht.
(4) Sofern nichts anderes vereinbart wird, hat der Rechnungsausgleich innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung zu erfolgen. Zahlt der Kunde innerhalb dieser Frist nicht, ist er in Zahlungsverzug. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr berechnet.
Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(5) Zahlungen werden zunächst auf entstandene Kosten, danach auf entstandene Zinsen und danach auf die Hauptforderung angerechnet.

§ 6 Aufrechnungs.- Zurückbehaltungsrechte

Ein Aufrechungs- und/oder Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn die Gegenforderung ist von uns anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder die Gegenforderung beruht auf ein und demselben Vertragsschluß wie unsere Forderung.

§ 7 Beschaffenheitsmerkmale

Die in Prospekten, Katalogen, Anzeigen und Preislisten oder in den zu einem Angebot gehörigen Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, Muster, Prospekte, technischen Angaben und Kataloge und sonstige technische Daten, Verwendungsempfehlungen sind unverbindlich, sie befreien den Besteller nicht von der Prüfung der Ware auf ihre Eignung für die beabsichtigten Zwecke, Verfahren und Einsatzfälle. Sie werden nur Vertragsbestandteil, wenn und soweit sie von uns ausdrücklich als verbindlich bestätigt sind. Beschaffenheitsgarantien sind nur diejenigen, die in der Auftragsbestätigung als solche ausdrücklich bezeichnet sind. Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der bezogenen Ware liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Bestellers.

§ 8 Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag in Textform niedergelegt.

B – Besonderer Teil – Kauf –

§ 1 Lieferung

(1) Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt der vollständigen und richtigen Eigenbelieferung, es sei denn die Nichtbelieferung oder Verzögerung ist durch uns verschuldet. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt.
(2) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(3) Wir haften nur im Fall des von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs. Für einfach fahrlässigen Lieferverzug schließen wir die Haftung aus.
4) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Käufers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

§ 2 Gefahrübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Käufer, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über.
Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware von unserem Werk/Lager oder dem Werk/Lager des Herstellers oder eines Dritten(Logistikers) erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§ 3 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag Eigentum des Verkäufers.
(2) Der Käufer verpflichtet sich, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
(3) Wird die Vorbehaltsware gepfändet oder ist sie sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt, ist der Käufer verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Dritten auf die Eigentumsrechte des Verkäufers hinzuweisen und den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Der Käufer haftet für die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten gegenüber dem Verkäufer, sofern der Dritte nicht in der Lage ist, diese Kosten dem Verkäufer zu erstatten.

§ 4 Gewährleistung, Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

(1) Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Mängelansprüche neuer Ware verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller.
Gewährleistungsansprüche für gebrauchte Waren werden ausgeschlossen.
(3) Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
(4) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Käufer oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(5) Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

C – Besonderer Teil – Miete –

§ 1 Allgemeines

(1) Für die Vermietung von Maschinen und Geräten gelten die nachfolgenden Bedingungen.
(2) Die Angebote des Vermieters sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vom Vermieter erklärt wurde.
(3) Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag werden ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Vermieters beruhen.
Das gleiche gilt für sämtliche gegen die Organe und Mitarbeiter des Vermieters in Betracht kommenden Ansprüche.

§ 2 Mietzeit

(1) Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag und beginnt mit dem Tag der Übergabe.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand am vereinbarten Tag und zur vereinbarten Uhrzeit abzunehmen. Nimmt der Mieter den Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab, kommt der Mieter in Annahmeverzug.
Der Vermieter kann dann vom Vertrag zurücktreten bzw. den Vertrag – auch mit sofortiger Wirkung – kündigen und den Mietgegenstand anderweitig vermieten.
Der Vermieter ist berechtigt, von dem Mieter den Ersatz etwaiger Schäden zu verlangen, die aus dem Annahmeverzug des Mieters entstehen.
(3) Die Nutzungsberechtigung des Mieters endet mit dem Ablauf der vereinbarten Mietzeit, sofern diese bei der Anmietung in Textform fest vereinbart wurde.
Setzt der Mieter den Gebrauch des Mietgegenstandes auch nach dem Ende seiner Nutzungsberechtigung fort („Mietzeitüberschreitung“), verlängert sich der Mietvertrag hierdurch nicht.
Der Mieter ist verpflichtet, für jeden weiteren angefangenen Tag der Nutzung oder Nichtrückgabe eine Entschädigung in Höhe einer Tagesmiete an den Vermieter zu zahlen.
Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vornehalten.
(4) Ein unbefristeter Mietvertrag kann durch beide Seiten durch ordentliche Kündigung in Textform mit einer Frist von einer Woche gekündigt werden.
Setzt der Mieter den Gebrauch des Mietgegenstandes auch nach dem Ende seiner Nutzungsberechtigung fort („Mietzeitüberschreitung“), verlängert sich der Mietvertrag hierdurch nicht.
Der Mieter ist verpflichtet, für jeden weiteren angefangenen Tag der Nutzung oder Nichtrückgabe eine Entschädigung in Höhe einer Tagesmiete an den Vermieter zu zahlen.
Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vornehalten.
(5) Hat der Mieter erkennbar den Mietbesitz aufgegeben, ist der Vermieter berechtigt, aber nicht verpflichtet, diesen abzuholen und zu diesem Zweck den Einsatzort des Mietgegenstands zu betreten.
(6) Ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(7) Dem Vermieter steht insbesondere ein fristloses Sonderkündigungsrecht zu, sollte gegen den Mieter ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, Zahlungsunfähigkeit, Vermögensverfall oder vergleichbare wirtschaftliche Sizuation gegeben sein. Der Mieter erklärt für diese Fälle sein Einverständnis mit der Herausgabe der Mietsache an den Vermieter. Ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters besteht nicht.

§ 3 Übergabe | Rückgabe der Mietsache

(1) Die Übergabe der Mietsache erfolgt von montags bis donnerstags von 08:00 bis 16:00 Uhr und freitags von 08:00 bis 12:00 Uhr. Der Tag der Abholung/Absendung sowie der Rücklieferung gilt als Miettag. Abweichende Regelungen müssen schriftlich vereinbart sein
(2) Die Mietzeit kann verlängert werden. Dazu bedarf es der Mitteilung in Textform an den Vermieter und dessen Bestätigung in Textform.
(3) Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung der Mietsache dem Vermieter bis 15:00 Uhr des Vortages anzuzeigen.
(4) Die Rückgabe hat zu den unter (1) genannten Zeiten zu erfolgen. Sie gilt als erfolgt, wenn die Mietsache mit allen zu einer Inbetriebnahme erforderlichen Teilen und dem Zubehör dem Vermieter übergeben wird oder an einem anderen vereinbarten Ablieferungsort eintrifft.
(5) Ist die Abholung durch den Vermieter vereinbart, so hat der Mieter die genaue Übergabezeit und Ort mit dem Vermieter bis 15.00 Uhr an dem der Abholung vorausgehenden Tag zu vereinbaren.
Kann die Abholung aufgrund von Umständen, die der Mieter zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden (z. B. kein Zugang; fehlende Schlüssel; keine Person zur Übergabe vorhanden), so ist der Mieter verpflichtet für jeden angefangenen Tag der Nichtrückgabe eine Entschädigung in Höhe einer Tagesmiete an den Vermieter zu zahlen und hat die Kosten einer erneuten Anfahrt zu tragen.
(6) Wird die Mietsache am vereinbarten Tag bzw. zur vereinbarten Zeit vom Vermieter nicht abgeholt, so hat der Mieter den Vermieter telefonisch oder in Textform zu informieren. Die Obhutspflicht des Mieters bleibt bis zur Abholung/Übergabe an den Vermieter bestehen.
Auf- und Abbaukosten sowie Kosten für Krangestellung sind ebenfalls vom Mieter zu tragen und werden anhand von Angaben auf Stundenzetteln abgerechnet, die vom Mieter bestätigt, anderenfalls vom Beauftragten des Vermieters festgehalten werden.
Transportkosten sind nicht im Mietpreis enthalten und werden gesondert vereinbart.
(7) Bei Abholung durch den Vermieter ist die Mietsache in transportfähigem Zustand bereitzustellen, anderenfalls werden entsprechend erforderliche Wartezeiten gesondert berechnet.

§ 4 Berechnung und Zahlung der Miete

Durch Übernahme der Mietsache ist ein Vertrag zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommen; mit diesem Vertrag geht der Mieter die der MKI Industrieservice GmbH zugrundeliegenden Mietbedingungen ein.

(1) Der Mietpreis wird nach Tagen, Wochen oder Monaten berechnet.
Es gilt das jeweils bei Vertragsabschluß gültige Angebot /Miet-Auftragsbestätigung, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart wird und keine Preisanpassung nach dem Allgemeinen Teil § 4 erfolgt.
Die Miete ist ausschließlich die Gegenleistung des Mieters für die Nutzungsmöglichkeit des Mietgegenstandes innerhalb des Vertragsgebiets.
(2) Alle Preise sind zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen.
(3) Sämtliche Warte-, Be- und Entladezeiten sowie ggf. erforderliche Zeiten für Geräteeinweisungen sind vom Mieter zu tragen.
(4) Der Vermieter berechnet am Ende der Mietzeit eine Reinigungspauschale der gemieteten Gerätschaften. In der Regel eine Normalreinigung, bei starken Verschmutzungen eine Intensivreinigung. Der Vermieter behält sich vor, etwaige Defekte oder Fehlbestände, die nach eingehender Prüfung nach Rücklieferung zu Tage treten, nachzuberechnen.
(5) Die Kosten für verwendete Materialien (Befestigungsmaterial, Betriebsstoffe, Verschleißteile und Ersatzteile u. ä.) werden gesondert berechnet und sind vom Mieter zu tragen.
(6) Bei einer befristeten Anmietung ist die Miete im Voraus ohne Abzug fällig, soweit nichts anderes vereinbart.
Bei einer unbefristeten Anmietung ist die Miete wöchentlich, jeweils zum Samstag der Woche fällig. (Mietwoche – 6 Tage abzgl. Sonntage und bundeseinheitliche Feiertage)
Der Mieter gerät mit der Mietzahlung in Verzug, wenn er die ihm zugegangene Mietrechnung nicht binnen 14 Tagen eingehend bei dem Vermieter zahlt.
(7) Die Sondervereinbarungen über die Miete, die zugunsten des Mieters von dem gültigen Angebot abweichen, werden als solche bezeichnet und gelten nur bei Einhaltung folgender Bedingungen:
Der Mieter muss die laufenden Rechnungen/Zwischenrechnungen innerhalb einer Frist von 7 Tagen bezahlen und darf die vereinbarte Mietzeit nicht überschreiten.
Wird keine oder nur eine Bedingung erfüllt, so gelten die Mietpreise der beim Vertragsschluss gültigen Mietpreisliste von Anfang an als vereinbart.
(8) Der Mieter tritt in Höhe der vereinbarten und jeweils fälligen Mietschuld die ihm zustehenden Forderungen gegenüber Dritten, bei denen er die Mietsache einsetzt, an den Vermieter ab, der diese annimmt. Die Abtretung erfolgt nur erfüllungshalber.
(9) Ist der Mieter in Verzug mit der Mietzahlung, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich fristlos zu kündigen und die Mietsache herauszuverlangen.

§ 5 Mangel, Mangelrüge und Haftung

(1) Der Mieter bestätigt im Übergabeprotokoll den einwandfreien Zustand der übernommenen Mietsache und den Umfang des Zubehörs
(2) Treten nach Übergabe an den Mieter Mängel an der Mietsache auf, hat der Mieter diese unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen.
(3) Der Mieter ist beweispflichtig dafür, dass der Mangel vom Vermieter zu vertreten ist. Ist der Mangel vom Vermieter zu vertreten, hat der Mieter diesem ausreichend Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beseitigen. Zur Mietminderung ist der Mieter erst mit Verzug des Vermieters mit der Mangelbeseitigung berechtigt.
Weitere Ansprüche gegen den Vermieter sind ausgeschlossen.
(4) Ist der Mangel vom Mieter zu vertreten haftet dieser nach Teil C § 8 Absatz 2 und 3.
(5) Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch Verschulden des Personals entstanden sind, das auf Anforderung des Mieters vom Vermieter gestellt wird, soweit nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhend. Dieses Personal gilt als Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Mieters.

§ 6 Unterhaltspflicht des Mieters

(1) Der Mieter ist verpflichtet:
a. die Mietsache vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen.
b. für sach- und fachgerechte Wartung der Mietsache Sorge zu tragen und sie während der Mietzeit in betriebsfähigem Zustand zu halten. Für erforderliche turnusmäßige Inspektionen hat der Mieter den Vermieter zu beauftragen; die Kosten trägt der Mieter.
c. notwendige Instandsetzungsarbeiten sofort sach- und fachgerecht unter Verwendung von Original- oder gleichwertigen Ersatzteilen auf seine Kosten vornehmen zu lassen, es sei denn, der Mieter und seine Hilfspersonen haben nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet.
d. die Mietsache in ordnungsgemäßem, gereinigtem, betriebsfähigem und komplettem Zustand zurückzuliefern.
Die Rücknahme erfolgt unter dem Vorbehalt einer vollständigen Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes, soweit dieser nicht bereits bei Übergabe bestätigt wird.
(2) Wird die Mietsache nicht in dem Zustand zurückgegeben, wie es unter Punkt (1) d. bezeichnet ist, so ist der Mieter verpflichtet die für die Herbeiführung dieses Zustandes entstehenden Kosten dem Vermieter zu ersetzen. diese Verpflichtung ist auf den Neuanschaffungspreis(UVP des Herstellers) des Gerätes beschränkt.
(3) Die erforderlichen Ersatzteile sind vom Vermieter zu beziehen. Erklärt der Vermieter nicht unverzüglich, dass er die benötigten Ersatzteile in gleicher Frist und zu gleichen Kosten wie der Mieter beschaffen kann, so ist der Mieter berechtigt, die Ersatzteile selbst zu beschaffen.
(4) Der Vermieter ist berechtigt, jederzeit Auskunft über den Standort und die Art des Einsatzes der Mietsache von dem Mieter zu verlangen.
Er darf jederzeit die Mietsache untersuchen lassen. Der Mieter ist verpflichtet, die Untersuchung zuzulassen und das Betreten des Einsatzortes zu gestatten oder eine notwendige Erlaubnis von Dritten beizubringen.
(5) Der Mieter ist verpflichtet, Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen dafür zu treffen, dass die Mietsache nicht dem Zugriff unbefugter Dritter ausgesetzt ist.

§ 7 Pflichten des Mieters in besonderen Fällen

(1) Der Einsatz der Mietsache ist außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, oder weiter als 20 km im Umkreis des vom Mieter benannten Einsatzortes ist nur mit Erlaubnis des Vermieters gestattet.
(2) Der Mieter darf die Mietsache ohne Erlaubnis des Vermieters weder weitervermieten noch an Dritte weitergeben. Die Abtretung der Rechte aus dem Vertrag bedarf ebenso der Zustimmung des Vermieters wie das Einräumen von Rechten irgendwelcher Art an der Mietsache.
(3) Für den Fall, dass Dritte Rechte in Form von Pfändungen oder andere Rechte an der Mietsache geltend machen, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter
unverzüglich davon in Textform zu unterrichten und den Dritten von dem bestehenden Mietvertrag in Kenntnis zu setzen.

§ 8 Verlust oder Beschädigung der Mietsache

(1) Verlust oder Beschädigung von Mietsachen gleich aus welchem Grund sind dem Vermieter unverzüglich in Textform zu melden.
Im Falle eines Diebstahl ist bei der Polizei Anzeige zu erstatten.
(2) Bei Verlust der Mietsache oder einer Beschädigung die einem Totalschaden gleichkommt ist der Mieter verpflichtet dem Vermieter die Neuanschaffungskosten (UVP des Geräteherstellers) zu ersetzen.
Das gilt auch falls der Verlust oder die Beschädigung durch Einwirkung höherer Gewalt entsteht.
(3) Die Beseitigung von Beschädigungen, die keinen wirtschaftlichen Totalschaden darstellen, stellt der Vermieter dem Mieter nach pflichtgemäßen Ermessen zur Zahlung in Rechnung.
Der Mieter ist beweispflichtig dafür, dass für die Schadensbeseitigung geringere Kosten angefallen sind.

§ 9 Verjährungsfrist für Ersatzansprüche

Die Verjährungsfrist für Ersatzansprüche des Vermieters wegen Verlust der Mietsache beginnt, sobald der Mieter diesen dem Vermieter in Textform angezeigt hat. Für die Beschädigung, Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache beginnt die Verjährungsfrist für Ersatzansprüche mit entsprechender Mitteilung des Mieters in Textform, nicht jedoch bevor der Vermieter die Mietsache zurückerhalten hat.

§ 10 Versicherungen

(1) Der Vermieter versichert die Mietsache nicht.
Wünscht der Mieter den Abschluss einer Versicherung, so ist dies in Textform zu vereinbaren. Die Versicherungsprämien sind vom Mieter zu tragen.
(2) Der Vermieter kann verlangen, dass der Mieter die Mietsache gegen Schäden jeder Art versichert.
(3) Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages tritt der Mieter seine Rechte gegen den Versicherer an den Vermieter zur Sicherung dessen Forderung ab und zeigt die Abtretung dem Versicherer an. Der Vermieter nimmt die Abtretung an und erklärt, Ansprüche nur in Höhe seiner Forderung gegen den Mieter geltend zu machen.

§ 11 Vermietung mit Bedienpersonal

(1) Die Gestellung von Bedienungspersonal oder Fahrern entbindet den Mieter nicht von seinen Pflichten. Das Bedienungspersonal oder Fahrer sind als Erfüllungsgehilfen des Mieters tätig.
(2) Bei Ausbleiben, Fehlen oder Erkrankungen des Bedienpersonals und Fahrers besteht ein Anspruch des Mieters auf eine zeitlich entsprechende Minderung der Mietkosten.

Stand: Mai 2021